Wir laden Sie und Ihr Kind herzlich zu unserem Tag der offenen Tür im Kindergarten und in der Schule am 21.03.2024 ab 17:00 Uhr!

Schulgebühren

Gebührenordnung 2026/2027 – DISZ

beschlossen durch den Vorstand am 30.03.2026
gültig ab dem 01.08.2026, erstmals für das Schuljahr 2026/2027

Art. 1  Präambel

(1) Der Vorstand des Deutschen Schulvereins Zagreb (nachfolgend: Schulträger) erlässt auf Grundlage der Satzung des Vereins diese Gebührenordnung.

(2) Diese Gebührenordnung gilt ab dem Schuljahr 2026/2027 und regelt sämtliche Gebühren und Entgelte im Zusammenhang mit dem Besuch des Kindergartens und der Schule der DISZ.

(3) Die Festsetzung und Anpassung der Gebühren liegt ausschließlich in der Zuständigkeit des Vorstands. Die Ausgestaltung erfolgt im Rahmen dieser Gebührenordnung.

(4) Begriffsbestimmungen

Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten für die gesamte Gebührenordnung.
Im Sinne dieser Gebührenordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Schuljahr: Der Zeitraum gemäß Art. 2 dieser Gebührenordnung.
  2. Erziehungsberechtigte: Die gesetzlichen Vertreter des Kindes sowie alle Personen, die den Schulvertrag mit dem Schulträger abgeschlossen haben oder daraus verpflichtet sind.
  3. Schulvertrag: Der zwischen dem Schulträger und den Erziehungsberechtigten geschlossene Vertrag über den Besuch des Kindergartens oder der Schule.
  4. Schüler: Kinder im Kindergarten sowie Schülerinnen und Schüler der Schule der DISZ.
  5. Einrichtung: Kindergarten und Schule der DISZ.
  6. Gebühren: Sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit dem Besuch der Einrichtung gemäß dieser Gebührenordnung, insbesondere Jahresgebühren, Aufnahmegebühren sowie Entgelte für Zusatzangebote.
  7. Jahresgebühr: Die gemäß Art. 4 festgelegte Vergütung für den Besuch der Einrichtung im jeweiligen Schuljahr.

Art. 2  Laufzeit des Schuljahres

(1) Das Schuljahr umfasst in der Regel den Zeitraum vom 01.09. eines Jahres bis zum 31.08. des Folgejahres. Änderungen aufgrund des offiziellen Schulkalenders bleiben vorbehalten.

(2) Das zweite Schulhalbjahr beginnt in der Regel am 01.02. des Folgejahres.

(3) Sämtliche in dieser Gebührenordnung geregelten Gebühren beziehen sich auf das jeweilige Schuljahr, sofern in den folgenden Artikeln nicht ausdrücklich abweichende oder anteilige Regelungen für Eintritte, Austritte oder Zusatzleistungen vorgesehen sind.


Art. 3  Aufnahmegebühr für Neueinschreibungen
(1) Für jede Neueinschreibung in der DISZ wird eine einmalige, nicht rückzahlbare Aufnahmegebühr in Höhe von 1.500,00 EUR erhoben, die innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Aufnahmebestätigung vollständig zu entrichten ist. Die Aufnahmegebühr dient der Deckung des administrativen und organisatorischen Aufwands des Aufnahmeverfahrens.

Erst mit fristgerechtem Zahlungseingang gilt der Platz als verbindlich reserviert. Geht die Aufnahmegebühr nicht fristgemäß ein, wird die Anmeldung gegenstandslos. Eine gesonderte Erinnerung durch die Schule erfolgt nicht.

(2) Die Aufnahmegebühr ist in voller Höhe fällig und kann nicht auf die Jahresgebühr für den Besuch des Kindergartens oder der Schule angerechnet werden.

(3) Die Aufnahmegebühr ist für das Schuljahr zu entrichten, für das der Schüler angemeldet ist. Grundlage ist die jeweils gültige Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Anmeldung.

(4) Die Aufnahmegebühr ist ungeachtet der persönlichen Verhältnisse und des Zeitpunkts des Eintritts in voller Höhe zu entrichten. Eine Rückerstattung, auch bei Nichtantritt, Rücktritt oder Abmeldung, ist grundsätzlich ausgeschlossen. In nachweislich außergewöhnlichen und schwerwiegenden Einzelfällen kann der Vorstand nach eigenem Ermessen eine abweichende Entscheidung treffen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

(5) Im Falle einer Abmeldung und einer späteren erneuten Anmeldung ist die Aufnahmegebühr erneut zu entrichten.


Art. 4  Jahresgebühren und Kosten für zusätzliche Angebote in der Schule am Nachmittag

(1) Die Jahresgebühr berechtigt zum Besuch des Kindergartens bzw. der Schule der DISZ während des laufenden Schuljahres gemäß Art. 2, sofern die Zahlungsverpflichtungen gemäß dieser Gebührenordnung erfüllt sind.

Die Jahresgebühr ist nach Maßgabe dieser Gebührenordnung fällig.
Die Zahlung erfolgt auf folgendes Konto:

Zahlungskonto
Kontoinhaber: Udruga za osnivanje i poticanje Njemačke međunarodne škole u Zagrebu
IBAN: HR50 2407 0001 1006 2216 6
SWIFT: OTPVHR2XXXX

(2) Die Jahresgebühren betragen:

Einrichtung / Stufe Standardzahler Fremdzahler
A — Kindergarten und Vorschule
Kindergarten  Montag bis Freitag 07:30 bis 17:00 Uhr 5.700,00 € 7.410,00 €
Vorschule  Montag bis Freitag 07:30 bis 17:00 Uhr 6.500,00 € 8.450,00 €
B — Grundschule (Klassen 1–4)
Grundschule  Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 14:00 Uhr, Freitag 08:00 bis 13:00 Uhr 8.100,00 € 10.530,00 €
In der Jahresgebühr enthalten sind zusätzliche Unterrichtsleistungen wie Hausaufgabenbetreuung und Team-Teaching zur Sprachförderung.
C — Sekundarstufe (Klassen 5–12)
Sekundarstufe  nach Stundenplan 8.300,00 € 10.790,00 €

Begriffsbestimmung Fremdzahler: Fremdzahler ist eine natürliche oder juristische Person (z. B. ein Unternehmen, eine Behörde oder ein sonstiger Dritter), die die Gebühren für einen Schüler übernimmt, ohne selbst Erziehungsberechtigte oder Vertragspartner des Schulträgers zu sein.

(3) Zusatzregelungen für Kindergarten und Vorschule

Abholen der Kinder

Bei wiederholtem verspätetem Abholen von Kindern aus dem Kindergarten oder der Vorschule wird eine Verspätungsgebühr erhoben.

Zu Beginn des Schuljahres erhalten die Eltern von der Gruppenleitung ein entsprechendes Dokument, in dem die Abholregelung erläutert ist. Dieses Dokument ist von den Eltern zu unterzeichnen. Darin wird die vereinbarte Abholzeit verbindlich festgehalten und dokumentiert.

Es gilt eine Toleranzzeit von zehn (10) Minuten. Jede darüber hinausgehende Verspätung ist gebührenpflichtig. Für jede Verspätung wird je angefangene Stunde eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR erhoben.

In Fällen höherer Gewalt bedürfen Ausnahmen eines Beschlusses des Vorstands. Die Einrichtung ist jedoch in jedem Fall unverzüglich telefonisch zu informieren.

Tagesausflüge

Einmalige Tagesausflüge sind in den Kindergartengebühren enthalten und werden nicht zusätzlich berechnet.

Schwimm- und Skikurse

Die Teilnahme an Schwimm- und Skikursen wird zusätzlich berechnet.

(4) Umfang der Jahresgebühr

Die Jahresgebühr umfasst die Kosten für den regulären Schul- und Kindergartenbetrieb während des jeweiligen Schuljahres. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für Personal, Miete, Betriebskosten, Verwaltung, Versicherungen sowie die allgemeine Organisation und Durchführung des Unterrichts.

(5) Nicht in der Jahresgebühr enthaltene Leistungen

In der Jahresgebühr sind insbesondere folgende Leistungen und Kosten nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt:

  • Schulbücher, Arbeits- und Übungshefte sowie sonstige Unterrichtsmaterialien
  • Klassenfahrten, Ausflüge und schulische Veranstaltungen
  • Angebote des freiwilligen Nachmittagsprogramms sowie zusätzliche Förder- und Betreuungsangebote
  • besondere Schulprojekte und sonstige kostenpflichtige Aktivitäten

Für die Bestellung der Schulbücher, Arbeits- und Übungshefte wird den Erziehungsberechtigten eine externe Plattform zur Verfügung gestellt, über die die Materialien klassenbezogen bestellt und bezahlt werden.

(6) Verpflegung

Die Verpflegung wird über einen externen Dienstleister organisiert und ist nicht Bestandteil der Jahresgebühr. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen den Erziehungsberechtigten und dem jeweiligen Anbieter.

(7) Nachmittagsangebote

Die DISZ bietet im Anschluss an den regulären Unterricht (Montag bis Donnerstag bis 16.00 Uhr und am Freitag bis 15.00 Uhr) zusätzliche kostenpflichtige Nachmittagsangebote an.

Die Teilnahme an den Nachmittagsangeboten ist freiwillig und erfolgt auf Basis einer verbindlichen Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten. Die Anmeldung erfolgt über den Webshop der DISZ bzw. der jeweiligen Schule im Rahmen des Eurocampus-Angebots.

Mit der Anmeldung ist die Teilnahme für den gebuchten Zeitraum verbindlich. Eine Abmeldung oder Rückerstattung ist nach Ablauf der festgelegten Anmeldefrist grundsätzlich ausgeschlossen. Maßgeblich sind die jeweils für das konkrete Angebot festgelegten Anmeldefristen.

Für Anmeldungen bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres (31.01.) ist der volle Preis zu zahlen. Für Anmeldungen im zweiten Schulhalbjahr wird die Hälfte des Preises berechnet.

Eltern können ihr Kind bis zum 30. September unverbindlich für die Werkstatt anmelden oder wieder abmelden. Danach ist die Buchung eines festen Termins (Tag und Uhrzeit) verbindlich. Eine Abmeldung nach dem 30. September ist nicht möglich; eine Rückerstattung erfolgt in diesem Fall nicht.

Eine teilweise oder vollständige Nichtteilnahme entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem jeweils angebotenen Programm.

A. Für alle Jahrgangsstufen (Klassen 1–12) gelten folgende Regelungen:

Arbeitsgemeinschaften (AG) werden im Rahmen des jährlich zwischen DISZ und EFiZ abgestimmten Eurocampus-Angebots durchgeführt. Die Gebühr beträgt 250,00 EUR je wöchentlich gebuchtem Termin im Schuljahr. Jeder zusätzlich gebuchte Termin ist gesondert zu vergüten.

B. Für die Grundschule (Klassen 1–4):

1. Werkstatt (60 Minuten pro Woche im Schuljahr)
Die Werkstatt findet von Montag bis Donnerstag von 15.00 bis 16.00 Uhr sowie am Freitag von 13.00 bis 15.00 Uhr statt.
Die Gebühr beträgt 250,00 EUR je wöchentlich gebuchtem Termin im Schuljahr. Jeder zusätzlich gebuchte Termin ist gesondert zu vergüten.

2. Werkstatt (60 Minuten pro Woche im Schuljahr – Garderie EFiZ)
Die Betreuung von Montag bis Donnerstag von 16.00 bis 17.00 Uhr sowie am Freitag von 15.00 bis 16.00 Uhr erfolgt im Rahmen der „Garderie" der Französischen Schule (EFiZ). Die Buchung und Abrechnung erfolgen ausschließlich über den Webshop der Französischen Schule. Preise sowie der Zugang zum Webshop sind auf der offiziellen Website der EFiZ unter folgendem Link verfügbar: https://www.efz.hr/service/garderie

3. Aktiv Entspannen (60 Minuten pro Einheit und Schuljahr)
Das Angebot „Aktiv Entspannen" findet von Montag bis Donnerstag ab 14.00 Uhr statt.
Die Gebühr beträgt 250,00 EUR je wöchentlich gebuchtem Termin im Schuljahr. Jeder zusätzlich gebuchte Termin ist gesondert zu vergüten.

C. Für das Gymnasium (Klassen 5–6):

1. Hausaufgabenbetreuung (45 Minuten, vier Tage pro Woche und Schuljahr)
Die Hausaufgabenbetreuung findet von Montag bis Donnerstag je nach Stundenplan in der 8. oder 9. Unterrichtsstunde statt.
Die Gebühr beträgt 250,00 EUR je wöchentlich gebuchten Termin im Schuljahr. Jeder zusätzlich gebuchte Termin ist gesondert zu vergüten.

(8) Zusatzregelungen für Nachmittagsangebote

Abholen der Schüler

Bei verspätetem Abholen von Schülern aus der Nachmittagsbetreuung wird eine Verspätungsgebühr erhoben.

Zu Beginn des Schuljahres erhalten die Eltern von der Klassenleitung ein entsprechendes Dokument, in dem die Abholregelung erläutert ist. Dieses Dokument ist von den Eltern zu unterzeichnen. Darin wird die vereinbarte Abholzeit verbindlich festgehalten und dokumentiert, um eine transparente und nachvollziehbare Handhabung für beide Seiten zu gewährleisten.

Es gilt eine Toleranzzeit von zehn (10) Minuten. Jede darüber hinausgehende Verspätung ist gebührenpflichtig. Für jede Verspätung wird je angefangene Stunde eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR erhoben.

In Fällen höherer Gewalt bedürfen Ausnahmen eines Beschlusses des Vorstands. Die Nachmittagsbetreuung ist jedoch in jedem Fall unverzüglich telefonisch zu informieren.

(9) Entsteht eine zeitliche Lücke zwischen dem täglichen Unterrichtsende und dem Beginn einer Arbeitsgemeinschaft (AG), werden die Schüler beaufsichtigt. Für diese Betreuung werden je angefangene Stunde Gebühren in Höhe der jeweils geltenden Gebühr für eine Werkstattstunde in der Grundschule erhoben.

(10) Kosten für Arbeitsgemeinschaften (AG) externer Anbieter sind gesondert und direkt an den jeweiligen Anbieter zu entrichten.

(11) Bei Eintritt während des laufenden Schuljahres in den Kindergarten oder in die Schule wird die Jahresgebühr anteilig nach begonnenen Monaten berechnet. Ein angefangener Monat gilt als voller Monat.

(12) Die festgelegten Gebühren gelten jeweils bis zum Beginn des neuen Schuljahres. Anpassungen der Jahresgebühren können durch Beschluss des Vorstands nach eigenem Ermessen vorgenommen werden, müssen jedoch spätestens bis zum 30. Juni des laufenden Schuljahres schriftlich veröffentlicht werden. Die Anpassung gilt ab dem folgenden Schuljahr und für die darauffolgenden Schuljahre, bis eine erneute Anpassung erfolgt, und ist für alle Erziehungsberechtigten verbindlich.

Anpassungen können insbesondere erfolgen, wenn sich wesentliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen ändern oder Kostensteigerungen dies erforderlich machen, insbesondere bei Abweichungen der Schülerzahlen von der ursprünglichen Planung.

Die nachträgliche Anpassung der Schulgebühren ist auf maximal 10 % begrenzt.

Ein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Gebühren besteht nicht. Ein Widerspruch gegen die Anpassung sowie eine daraus abgeleitete Minderung, Zurückbehaltung oder Rückforderung von Gebühren können nicht berücksichtigt werden.


Art. 5  Inflationsausgleich

(1) Die Anpassung der gemäß Art. 4 Abs. (2) festgelegten Jahresgebühren kann jährlich durch Beschluss des Vorstands erfolgen, insbesondere unter Berücksichtigung der vom kroatischen statistischen Amt (www.dzs.hr) für das Vorjahr festgestellten Inflationsrate sowie sonstiger für den Betrieb der Schule relevanter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen. Die angepassten Jahresgebühren werden spätestens bis zum 31. März eines Jahres für das folgende Schuljahr veröffentlicht.

(2) Im Falle außergewöhnlicher wirtschaftlicher Entwicklungen, insbesondere bei einer erheblich erhöhten Inflationsrate oder sonstigen unvorhersehbaren Kostensteigerungen (z. B. infolge geopolitischer Ereignisse, Energiepreisanstiegen oder vergleichbarer externer Einflüsse), ist der Vorstand berechtigt, die Schulgebühren, bis zum 30. Juni, auch nach der Veröffentlichung gemäß Absatz (1) und vor Beginn des neuen Schuljahres bis zu 10 % anzupassen.

Eine solche Anpassung ist insbesondere zulässig, wenn die vom kroatischen statistischen Amt veröffentlichte Inflationsrate erheblich über der bei der ursprünglichen Festsetzung berücksichtigten Rate liegt oder wenn die tatsächliche Kostenentwicklung wesentlich von den zugrunde gelegten Annahmen abweicht.

(3) Sinkt die Gesamtzahl der Kinder im Vergleich zum vorangegangenen Schuljahr um 10 % oder mehr, ist der Vorstand ebenfalls berechtigt, die Schulgebühren nach Maßgabe des Absatzes (2) anzupassen.

(4) Über Anpassungen gemäß den vorstehenden Absätzen wird unverzüglich informiert.

(5) Ein Anspruch auf Beibehaltung der veröffentlichten Gebühren besteht nicht.

(6) Die Regelungen des Art. 4 Abs. 12 bleiben unberührt.


Art. 6  Ermäßigung aus sozialen Gründen

(1) Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Ermäßigung der Jahresgebühr. Der Vorstand ist berechtigt, Anträge auf Schulgeldermäßigung auch bei nachgewiesener Bedürftigkeit ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(2) Die Entscheidung über die Gewährung einer Ermäßigung obliegt gemäß Art. 19 Abs. 2 Nr. 11 der Satzung des Deutschen Schulvereins ausschließlich dem Vorstand des Schulvereins. Die nachfolgend genannten Kriterien stellen für den Vorstand unverbindliche Orientierungshilfen dar.

Der „Antrag auf Jahresgebührenermäßigung" ist im Schulsekretariat der DISZ erhältlich und muss bis zum 31. Mai für das darauffolgende Schuljahr vollständig ausgefüllt und mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Verspätete Anträge werden nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt.

Die Entscheidung über den Antrag erfolgt bis spätestens zum 30. Juni des laufenden Schuljahres und wird den Antragstellern schriftlich per E-Mail mitgeteilt. Eine Begründung der Entscheidung erfolgt nicht. Jeder Antrag wird vertraulich behandelt.

(3) Die Summe aller Ermäßigungen gemäß Art. 6 darf insgesamt 5 % der für das betreffende Schuljahr budgetierten Schulgeldeinnahmen der DISZ nicht überschreiten.

(4) Die Gewährung einer Ermäßigung der Jahresgebühr erfolgt jeweils ausschließlich für ein Schuljahr und begründet keinen Anspruch für die Folgejahre. Für jedes weitere Schuljahr ist ein neuer Antrag erforderlich. Auch bei unveränderten Verhältnissen besteht kein Anspruch auf eine erneute Gewährung.

(5) Die Aufnahmegebühr sowie sämtliche zusätzlichen kostenpflichtigen Leistungen, insbesondere Angebote der Nachmittagsbetreuung, Werkstatt und Arbeitsgemeinschaften (AG), sind von jeglichen Ermäßigungen ausgeschlossen.

(6) Direkte oder indirekte Firmenzahler bzw. Fremdzahler sind von der Gewährung von Ermäßigungen ausgeschlossen.

(7) Treten im Zeitraum der gewährten Ermäßigung finanzielle Veränderungen beim Antragsteller ein, ist der Vorstand, vertreten durch den Schatzmeister, hierüber unverzüglich zu informieren. Der Vorstand ist berechtigt, die Ermäßigung unter Berücksichtigung der veränderten Umstände neu zu bewerten.

(8) Die Ermäßigung wird zunächst in Form einer Stundung gewährt und am Ende des Schuljahres erlassen, sofern die im Antrag angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert fortbestehen. Ändern sich die Verhältnisse, wird die gestundete Schulgebühr zum Ende des Schuljahres fällig.

(9) Wird eine Ermäßigung aufgrund nachweislich unrichtiger oder unvollständiger Angaben gewährt, erfolgt eine entsprechende Nachforderung der Schulgebühren. Weitergehende rechtliche Schritte bleiben vorbehalten.

(10) Ausgangspunkt für die Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist das Nettojahreseinkommen des Familienhaushalts.

(11) Erforderliche Nachweise
Zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind sämtliche Einkünfte des Familienhaushalts vollständig anzugeben und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Einkommen beider Erziehungsberechtigten
  • Einkommen im In- und Ausland
  • Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit
  • Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalerträge und sonstige Einkünfte aus Vermögen
  • Geldwerte Vorteile (z. B. Mietzuschüsse, Dienstwagen, Auslandszulagen)
  • sonstige Einnahmen (z. B. Prämien, Lizenzeinnahmen)
  • Unterhaltszahlungen, Kindergeld, Waisenrenten, Erbschaften
  • Leistungsbescheide und Sozialnachweise (sofern Sozialleistungen bezogen werden)

Die Nachweise sind durch geeignete Bescheinigungen und/oder Erklärungen zu erbringen (z. B. in- und ausländische Steuerbescheide, Gehaltsabrechnungen, Arbeitgeberbescheinigungen, Mietverträge).

Neben dem Einkommen wird auch das Vermögen des Familienhaushalts berücksichtigt, insbesondere:

  • in- und ausländische Immobilien sowie sonstiges Eigentum
  • in- und ausländische Bankguthaben, Depots, Aktien und sonstige Wertpapiere
  • in- und ausländische Beteiligungen an Unternehmen
  • vergleichbare Vermögenswerte

Der Vorstand ist berechtigt, Einsicht in entsprechende Unterlagen, insbesondere in in- und ausländische Bankauszüge sowie weitere Dokumente, zu verlangen und zusätzliche Erklärungen zur Vermögenslage einzufordern.

Werden die erforderlichen Nachweise nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erbracht, wird der Antrag nicht berücksichtigt.

(12) Ermäßigungen gelten jeweils für ein Schuljahr und werden nicht rückwirkend gewährt.


Art. 7  Rabatte

(1) Allgemeine Regelung
Die Gewährung von Rabatten gemäß diesem Artikel erfolgt ausschließlich auf Grundlage eines gesonderten Beschlusses des Vorstands. Der Vorstand entscheidet über die Anwendung, den Umfang und die konkrete Ausgestaltung der Rabatte nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Schule sowie unter Beachtung von Art. 6 Abs. 3.

Ein Anspruch auf Gewährung von Rabatten besteht nicht.

Die Entscheidung über die Anwendung von Rabatten für das folgende Schuljahr wird spätestens bis zum 31. Juli des laufenden Schuljahres getroffen und in geeigneter Weise veröffentlicht. Die Entscheidung ist für alle Erziehungsberechtigten verbindlich.

(2) Geschwisterrabatt
Ein Geschwisterrabatt kann gewährt werden. Als Richtwert gilt ein Rabatt von 5 % für das zweite und jedes weitere Kind.

(3) Ausschluss für Fremdzahler
Die Bestimmung gemäß Art. 6 Abs. 6 gilt entsprechend. Firmenzahler bzw. Fremdzahler sind von der Gewährung von Rabatten ausgeschlossen.


Art. 8  Zahlungsmodalitäten

(1) Fälligkeit der Jahresgebühr
Die gemäß Art. 4 festgelegte Jahresgebühr ist wahlweise vollständig im Voraus bis spätestens zum 24.08. eines jeden Schuljahres oder in fünf (5) Raten gemäß Abs. 2 auf das Konto des Schulvereins zu überweisen.

Die fristgerechte Zahlung der ersten Rate bzw. der Gesamtgebühr ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Unterricht.

(2) Ratenzahlung
Die Jahresgebühr kann in folgenden Raten beglichen werden:

Rate 1bis 24.08. Rate 2bis 31.10. Rate 3bis 31.12. Rate 4bis 01.03. Rate 5bis 01.05.

(3) Besonderheit für Abiturienten
Abiturienten können die Schulgebühr in maximal vier (4) Raten bezahlen:

Rate 1bis 24.08. Rate 2bis 31.10. Rate 3bis 31.12. Rate 4bis 01.03.

(4) Spätaufnahmen
Bei Aufnahme während des laufenden Schuljahres gilt:

  • im ersten Schulhalbjahr: Die erste Rate ist vor dem ersten Besuch der Einrichtung vollständig zu entrichten.
  • im zweiten Schulhalbjahr: Die anteilige Jahresgebühr ist vor dem ersten Besuch vollständig zu zahlen. Die Berechnung erfolgt nach begonnenen Monaten. Ein angefangener Monat gilt als voller Monat.

(5) Gastschüler

  • Gastschüler für ein halbes Jahr: Die gesamte Gebühr ist im Voraus zu entrichten. Ein angefangener Monat gilt als voller Monat.
  • Gastschüler für ein ganzes Schuljahr: 50 % der Jahresgebühr im Voraus, die restlichen 50 % zur Halbzeit des Aufenthalts.

(6) Individuelle Ratenzahlungen
Individuelle Ratenzahlungsvereinbarungen sind ausgeschlossen.

(7) Austritt während des Schuljahres
Bei Austritt während des laufenden Schuljahres ist die gemäß Art. 4 festgelegte Jahresgebühr für das begonnene Schulhalbjahr vollständig zu entrichten. Ausnahmen sind ausschließlich in Fällen höherer Gewalt oder bei schwerwiegenden Gründen möglich und bedürfen in jedem Einzelfall eines ausdrücklichen Beschlusses des Vorstands.

(8) Vorübergehende Abwesenheit
Bei vorübergehendem Verlassen der Schule (z. B. Schüleraustausch oder Gastschulaufenthalt) bleibt die Zahlungspflicht für das jeweilige Schulhalbjahr bestehen. Ausnahmen sind ausschließlich in Fällen höherer Gewalt oder bei schwerwiegenden Gründen möglich und bedürfen eines ausdrücklichen Beschlusses des Vorstands.

(9) Rechnungsstellung und Kommunikation
Die Zahlungsaufforderungen sowie Rechnungen werden grundsätzlich per E-Mail versandt, optional auch postalisch auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten. Maßgeblich für die Zahlung sind die in dieser Gebührenordnung festgelegten Fälligkeitstermine. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen. Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto der DISZ.


Art. 9  Zahlungsverzug

(1) Zahlungsverzug und Mahnverfahren
Werden die gemäß Art. 4 festgelegten Jahresgebühren und/oder Kosten für zusätzliche Angebote nicht fristgerecht beglichen, gerät der Zahlungspflichtige ohne weitere Mahnung automatisch in Verzug.

Die DISZ ist berechtigt, Verzugszinsen gemäß den jeweils anwendbaren kroatischen gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.

Unabhängig davon erfolgt sieben (7) Tage nach Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist eine erste Mahnung. Erfolgt weiterhin keine Zahlung, wird nach weiteren sieben (7) Tagen eine zweite Mahnung versandt. Nach Zugang der Mahnung ist die Zahlung unverzüglich zu leisten.

Eingehende Zahlungen werden stets auf die jeweils ältesten offenen Forderungen angerechnet. Der Zahlungspflichtige ist nicht berechtigt, Zahlungen auf bestimmte Forderungen zu beschränken oder einzelne Forderungen auszuwählen. Eine anderslautende Tilgungsbestimmung des Zahlungspflichtigen wird ausgeschlossen.

Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Bleibt die Zahlung auch nach der zweiten Mahnung aus, ist der Schulträger berechtigt, die Forderung ohne weitere Ankündigung an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen zur Beitreibung zu übergeben. Sämtliche daraus entstehenden Kosten, insbesondere Inkasso- und Rechtsanwaltskosten tragen die vertraglich gebundenen Erziehungsberechtigten.

Teilzahlungen gelten nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.

(2) Maßnahmen bei Zahlungsverzug
Im Falle eines Zahlungsverzugs ist als letzte Möglichkeit die DISZ berechtigt, den Schüler bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen ganz oder teilweise von der Teilnahme am Unterricht sowie an sonstigen schulischen und außerschulischen Angeboten auszuschließen. Ein Anspruch auf Nachholung der versäumten Leistungen besteht nicht.

(3) Zurückbehaltungsrecht
Die DISZ ist berechtigt, bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen die Ausgabe von Zeugnissen, Bescheinigungen und sonstigen schulischen Dokumenten zurückzuhalten, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(4) Kündigungsrecht
Werden sämtliche fälligen Zahlungen der Jahresgebühr und/oder Kosten für zusätzliche Angebote bis zum letzten Schultag des jeweiligen Schuljahres nicht vollständig beglichen, behält sich der Schulträger das Recht vor, den Schulvertrag aus wichtigem Grund zum Schuljahresende einseitig zu kündigen.


Art. 10  Rückerstattungen

(1) Eventuelle Rückerstattungen erfolgen ausschließlich auf das Bankkonto, von dem die ursprüngliche Zahlung geleistet wurde.

(2) Außergewöhnliche Umstände (höhere Gewalt)
Im Falle unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände (höhere Gewalt), insbesondere bei Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, kriegerischen Ereignissen oder vergleichbaren Situationen, ist die DISZ berechtigt, den Schul- und Kindergartenbetrieb ganz oder teilweise anzupassen oder einzustellen.

In solchen Fällen stellt die DISZ die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen in geeigneter Weise sicher, insbesondere durch alternative Unterrichtsformen wie Fernunterricht, Online-Unterricht oder vergleichbare Maßnahmen. Ein Anspruch auf Betreuung vor Ort besteht in diesen Fällen nicht.

Der vollständige oder teilweise Ausfall des regulären Betriebs aus Gründen höherer Gewalt hat keinen Einfluss auf die Höhe der gemäß Art. 4 und Art. 8 vereinbarten Gebühren, unabhängig von der Dauer der Einschränkung. Eine Minderung, Rückerstattung oder sonstige Reduzierung der Gebühren kann in diesen Fällen nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch für vorübergehende Einschränkungen des Betriebs. Ein Anspruch auf eine inhaltlich oder organisatorisch identische Leistung besteht nicht.

(3) Im Übrigen ist jegliche Haftung ausgeschlossen.


Art. 11  Abmeldung von der DISZ

(1) Abmeldungen von der DISZ sind ausschließlich zum Ende eines Schulhalbjahres oder zum Ende des Schuljahres möglich.

Die Abmeldung zum Halbjahr muss spätestens einen (1) Monat vor dem letzten Schultag des jeweiligen Schulhalbjahres schriftlich bei der Schulleitung eingehen.

Die Abmeldung zum Schuljahresende muss spätestens einen (1) Monat vor Beginn der Sommerferien schriftlich bei der Schulleitung eingehen.

Bei einem Austritt während eines laufenden Schulhalbjahres ist die gemäß Art. 4 festgelegte Jahresgebühr für das begonnene Schulhalbjahr in voller Höhe zu entrichten. Zeitweilige Abmeldungen oder Unterbrechungen des Schulbesuchs führen zu keiner Reduzierung der Gebühren.

(2) Nachmittagsangebote
Die Anmeldung zu den freiwilligen Nachmittagsangeboten erfolgt verbindlich für das gesamte Schuljahr. Eine Abmeldung oder anteilige Rückerstattung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(3) Form der Abmeldung
Die Abmeldung hat in jedem Fall schriftlich gegenüber der Schulleitung zu erfolgen.

(4) Ausnahmen
Ausnahmen von den vorstehenden Zahlungs- und Rückerstattungsregelungen sind ausschließlich in begründeten Ausnahmefällen möglich, insbesondere in Fällen höherer Gewalt oder bei schwerwiegenden persönlichen oder familiären Gründen, und bedürfen in jedem Einzelfall eines ausdrücklichen Beschlusses des Vorstands. Ein Anspruch auf eine solche Ausnahme besteht nicht.


Art. 12  Änderung der Gebührenordnung

(1) Diese Gebührenordnung gilt bis zu ihrer Änderung oder Ersetzung durch einen entsprechenden Beschluss des Vorstands.

(2) Die Nichtausübung einzelner Rechte durch den Schulträger begründet keinen Verzicht auf deren zukünftige Geltendmachung.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Gebührenordnung bedürfen der Schriftform. Die Textform (z. B. E-Mail) ist ausreichend, sofern nicht gesetzlich zwingend die Schriftform vorgeschrieben ist.


Art. 13  Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Gebührenordnung wurde durch den Vorstand beschlossen und tritt am 01.08.2026 in Kraft.

(2) Diese Gebührenordnung gilt für alle ab dem Schuljahr 2026/2027 bestehenden sowie neu abgeschlossenen Vertragsverhältnisse. Abweichende Regelungen aus früheren Gebührenordnungen finden ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr.

(3) Für die Auslegung dieser Gebührenordnung ist der Vorstand zuständig.

(4) Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Kroatien.

(5) Gerichtsstand ist Zagreb, soweit gesetzlich zulässig.

(6) Erfüllungsort ist Zagreb.

(7) Bei sprachlichen Unklarheiten oder Auslegungsfragen ist ausschließlich die kroatische Fassung maßgeblich.

(8) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Gebührenordnung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Der Vorstand ist verpflichtet, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

(9) Für sämtliche bestehenden und zukünftigen Vertragsverhältnisse gelten die Regelungen dieser Gebührenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Soweit einzelne Bestimmungen bestehender Verträge von dieser Gebührenordnung abweichen, gehen die Regelungen dieser Gebührenordnung vor, soweit gesetzlich zulässig.

(10) Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Gebührenordnung, der Satzung des Vereins sowie sonstigen Regelungen oder Beschlüssen des Vorstands gilt folgende Rangfolge:

  1. Satzung
  2. Gebührenordnung
  3. Einzelvereinbarungen

Zagreb, den 30.03.2026 · Beschlossen durch den Vorstand des Vereins zur Gründung und Förderung der Deutschen Internationalen Schule in Zagreb