Schulgebühren
Aufgrund des Artikels 19. Absatz 2. der Satzung des Vereins zur Gründung und Förderung der Deutschen Internationalen Schule in Zagreb (Kurzbezeichnung: Deutscher Schulverein) erlässt der Vorstand des Deutschen Schulvereins in Zagreb am 30. März 2026 die Gebührenordnung der Deutschen Internationalen Schule Zagreb (DISZ)
(1) Diese Gebührenordnung der Deutschen Internationalen Schule in Zagreb (nachfolgend: Gebührenordnung) regelt sämtliche Gebühren und Entgelte im Zusammenhang mit dem Besuch des Kindergartens und der Schule der Deutschen Internationalen Schule in Zagreb (nachfolgend: DISZ).
(2) Die Voraussetzungen und die notwendigen Mittel für die DISZ werden vom Deutschen Schulverein (nachfolgend: Schulträger) gemäß seiner Satzung bereitgestellt.
(3) Für die Festsetzung und Änderung der Gebühren nach dieser Gebührenordnung ist ausschließlich der Vorstand des Deutschen Schulvereins Zagreb (nachfolgend: Vorstand) zuständig.
(4) Im Sinne dieser Gebührenordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- Schuljahr ist der Zeitraum gemäß Art. 2 dieser Gebührenordnung,
- Erziehungsberechtigte(r) ist der gesetzliche Vertreter des Schülers,
- Selbstzahler sind die Erziehungsberechtigten, die die Gebühren eigenständig tragen und nicht über einen Drittzahler abgerechnet werden,
- Fremdbezahler ist eine natürliche oder juristische Person (z. B. ein Unternehmen, eine Behörde, der Arbeitgeber eines Elternteils, eine Agentur oder ein anderer Dritter), die nicht der gesetzliche Vertreter des Schülers ist und die aufgrund eines Schulvertrags oder einer anderen Rechtsgrundlage die Verpflichtung zur vollständigen Zahlung der Gebühren an den Schulträger als Vertragspartner übernimmt,
- Schulvertrag ist der zwischen dem Schulträger und den Erziehungsberechtigten des Schülers geschlossene Vertrag über den Besuch des Kindergartens oder der Schule,
- Schüler sind Kinder im Kindergarten sowie Schülerinnen und Schüler der Schule der DISZ,
- Einrichtung ist der Kindergarten und/oder die Schule der DISZ,
- Gebühren sind sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit dem Besuch der Einrichtung gemäß dieser Gebührenordnung, insbesondere Jahresgebühren, Aufnahmegebühren sowie Entgelte für Zusatzangebote,
- Jahresgebühr ist Vergütung für den Besuch der Einrichtung im jeweiligen Schuljahr.
(5) Die in dieser Gebührenordnung verwendeten Ausdrücke, die eine geschlechtsspezifische Bedeutung haben, beziehen sich gleichermaßen auf das männliche und weibliche Geschlecht.
(1) Das Schuljahr umfasst in der Regel den Zeitraum vom 01. September eines Jahres bis zum 31. August des Folgejahres. Änderungen gemäß dem offiziellen Schulkalender bleiben vorbehalten.
(2) Das zweite Schulhalbjahr beginnt in der Regel am 01. Februar des Folgejahres.
(3) Sämtliche in dieser Gebührenordnung geregelten Gebühren beziehen sich auf das jeweilige Schuljahr, sofern in den folgenden Artikeln nicht ausdrücklich abweichende oder anteilige Regelungen für Eintritte, Austritte oder Zusatzleistungen vorgesehen sind.
(2) Die Aufnahmegebühr ist innerhalb von 14 Tagen ab der Benachrichtigung des Schulleiters über die Aufnahmebestätigung zu entrichten, ab welchem Zeitpunkt der Platz in DISZ reserviert ist. Die Aufnahmegebühr dient der Deckung des administrativen und organisatorischen Aufwands des Aufnahmeverfahrens.
(3) Der Schüler gilt erst dann als an DISZ eingeschrieben, wenn die Zahlung fristgerecht eingegangen ist. Wird die Aufnahmegebühr nicht fristgerecht bezahlt, verfällt die Platzreservierung. Eine gesonderte Erinnerung durch die Schule erfolgt nicht.
(4) Die Aufnahmegebühr ist in voller Höhe fällig und kann nicht auf die Jahresgebühr für den Besuch des Kindergartens oder der Schule angerechnet werden.
(5) Die Aufnahmegebühr ist für das Schuljahr zu entrichten, für das der Schüler angemeldet ist. Grundlage ist die jeweils gültige Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Anmeldung.
(6) Die Aufnahmegebühr ist ungeachtet der persönlichen Verhältnisse und des Zeitpunkts des Eintritts in voller Höhe zu entrichten. Eine Rückerstattung, auch bei Nichtantritt, Rücktritt oder Abmeldung, ist grundsätzlich ausgeschlossen. In nachweislich außergewöhnlichen und schwerwiegenden Einzelfällen kann der Vorstand nach eigenem Ermessen eine abweichende Entscheidung treffen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(7) Im Falle einer Abmeldung und einer späteren erneuten Anmeldung ist die Aufnahmegebühr erneut zu entrichten.
(1) Die Jahresgebühr berechtigt zum Besuch des Kindergartens bzw. der Schule der DISZ während des laufenden Schuljahres gemäß Art. 2, sofern die Zahlungsverpflichtungen gemäß dieser Gebührenordnung erfüllt sind.
(2) Die Höhe der Jahresgebühr ergibt sich aus Anhang 1, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist.
(3) Bei Eintritt während des laufenden Schuljahres in den Kindergarten bzw. die Schule der DISZ (Spätaufnahme) sowie bei Gastschülern für ein Schulhalbjahr wird die Jahresgebühr anteilig nach begonnenen Monaten berechnet.
(4) Die Zahlung erfolgt auf das Konto des Schulträgers:
(5) Die Jahresgebühren sind gemäß den in dieser Gebührenordnung festgelegten Fristen fällig.
(6) Die Jahresgebühr umfasst die Kosten für den regulären Schul- und Kindergartenbetrieb während des jeweiligen Schuljahres. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für Personal, Miete, Betriebskosten, Verwaltung, Versicherungen sowie die allgemeine Organisation und Durchführung des Unterrichts.
(7) In der Jahresgebühr sind insbesondere folgende Leistungen und Kosten nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt:
- Schulbücher, Arbeits- und Übungshefte sowie sonstige Unterrichtsmaterialien
- Klassenfahrten, Ausflüge und schulische Veranstaltungen
- Angebote des freiwilligen Nachmittagsprogramms sowie zusätzliche Förder- und Betreuungsangebote
- besondere Schulprojekte und sonstige kostenpflichtige Aktivitäten
Für die Bestellung der Schulbücher, Arbeits- und Übungshefte wird den Erziehungsberechtigten eine externe Plattform zur Verfügung gestellt, über die die Materialien klassenbezogen bestellt und bezahlt werden.
(8) Die Verpflegung wird über einen externen Dienstleister organisiert und ist nicht Bestandteil der Jahresgebühr. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen den Erziehungsberechtigten und dem jeweiligen Anbieter.
(9) Für Kindergarten und Vorschule gelten folgende Sonderregel:
- Einmalige Tagesausflüge sind in den Kindergartengebühren enthalten und werden nicht zusätzlich berechnet.
- Die Teilnahme an Schwimm- und Skikursen ist nicht in den Jahresgebühren enthalten und wird zusätzlich berechnet.
(1) Die DISZ bietet im Anschluss an den regulären Unterricht von Montag bis Donnerstag bis 16.00 Uhr und am Freitag bis 15.00 Uhr zusätzliche kostenpflichtige Nachmittagsangebote an.
(2) Umfang und die Gebühren des Nachmittagsprogramms ergeben sich aus Anhang 1, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist.
(3) Für Anmeldungen zum Nachmittagsprogramm bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres (31. Januar) ist der volle Preis zu zahlen. Für Anmeldungen im zweiten Schulhalbjahr wird die Hälfte des Preises berechnet.
(4) Die Gebühr für das Nachmittagsprogramm gilt für den wöchentlich während des Schuljahres gebuchten Termin. Jeder weitere gebuchte Termin wird separat berechnet.
(5) Die Teilnahme an den Nachmittagsangeboten ist freiwillig und erfolgt auf Basis einer verbindlichen Anmeldung durch den gesetzlichen Vertreter. Die Anmeldung erfolgt über den Webshop der DISZ bzw. der jeweiligen Schule im Rahmen des Eurocampus-Angebots innerhalb der für jedes einzelne Programm festgelegten Bewerbungsfristen.
(6) Der gesetzliche Vertreter kann den Schüler bis zum 30. September unverbindlich für die Werkstatt anmelden oder wieder abmelden (Probezeit). Danach ist die Buchung eines festen Termins (Tag und Uhrzeit) verbindlich.
(7) Eine Stornierung oder Rückerstattung ist nach Ablauf der in Absatz 6 dieses Artikels der Gebührenordnung genannten Probezeit grundsätzlich nicht möglich; eine Rückerstattung erfolgt nicht. In außergewöhnlichen und schwerwiegenden Einzelfällen kann der Vorstand nach eigenem Ermessen eine Ausnahme zulassen. Ein Anspruch auf eine solche Ausnahme besteht jedoch nicht.
(8) Eine teilweise oder vollständige Nichtteilnahme entbindet die Teilnehmer nicht von der Zahlungspflicht.
(9) Die Buchung und Abrechnung für die Werkstatt, die durch die „Garderie" und der Französischen Internationalen Schule (EFiZ) organisiert wird, erfolgen ausschließlich über den Webshop der Französischen Schule. Preise sowie der Zugang zum Webshop sind auf der offiziellen Website der EFiZ unter folgendem Link verfügbar: https://www.efz.hr/service/garderie
(1) Zu Beginn des Schuljahres erhalten die Erziehungsberechtigten von der Gruppenleitung in Kindergarten und Vorschule, bzw. von der Klassenleitung in der Schule ein entsprechendes Dokument, in dem die Abholregelung erläutert ist. Dieses Dokument ist von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Darin wird die vereinbarte Abholzeit verbindlich festgehalten und dokumentiert, um die Transparenz und Verantwortlichkeit beider Parteien zu gewährleisten.
(2) Wird ein Schüler wiederholt zu spät vom Kindergarten, der Vorschule, der Schule oder dem Nachmittagsprogramm abgeholt, wird eine Verspätungsgebühr erhoben. Es gilt eine Toleranzzeit von Zehn (10) Minuten.
(3) Nach der dritten Überschreitung der festgelegten Frist wird für jede angefangene Stunde eine Verspätungsgebühr erhoben. Die Höhe der Verspätungsgebühr ergibt sich aus Anhang 1, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist.
(4) In Fällen höherer Gewalt bedürfen Ausnahmen eines Beschlusses des Vorstands. Die Einrichtung ist jedoch in jedem Fall unverzüglich telefonisch zu informieren.
(1) Entsteht zwischen dem täglichen Unterrichtsende und dem Beginn einer Arbeitsgemeinschaft (AG) eine zeitliche Lücke, werden die Schüler auf Wunsch der Erziehungsberechtigten betreut.
(2) Die Höhe der Betreuungsgebühr ergibt sich aus Anhang 1, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist.
(3) Kosten für Arbeitsgemeinschaften (AG) externer Anbieter sind gesondert und direkt an den jeweiligen Anbieter zu entrichten.
(1) Die Schulgebühren können durch einen entsprechenden schriftlichen Beschluss des Vorstands geändert werden, der spätestens am 31. März des laufenden Jahres für das folgende Schuljahr veröffentlicht wird. Dabei werden die vom Statistischen Zentralamt (www.dzs.hr) ermittelte Inflationsrate des Vorjahres sowie relevante wirtschaftliche Rahmenbedingungen berücksichtigt.
(2) Ausnahmsweise können veröffentlichte Änderungen der Schulgebühren nachträglich auf der Grundlage eines entsprechenden schriftlichen Beschlusses des Vorstands angepasst werden, der spätestens am 30. Juni des laufenden Schuljahres veröffentlicht wird.
(3) Ein wesentlicher wirtschaftlicher Veränderungsgrund im Sinne dieses Absatzes liegt insbesondere vor bei einem Rückgang der Schülerzahlen von mehr als 10 %. Darüber hinaus können vergleichbare außergewöhnliche Entwicklungen berücksichtigt werden.
(4) Die Schulgebühren können nachträglich gemäß Absatz 2 dieses Artikels um höchstens 10% gegenüber dem zuvor festgesetzten Betrag angepasst werden.
(5) Die zur Zahlung der Schulgebühren verpflichteten Personen werden unverzüglich über jegliche Änderungen der Schulgebühren gemäß den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels der Gebührenordnung informiert.
(6) Die jeweils anschließend angepasste Schulgebühr gilt ab dem folgenden Schuljahr und für alle darauffolgenden Schuljahre, bis der Vorstand eine abweichende Entscheidung trifft. Sie ist für alle Zahlungspflichtigen verbindlich.
(7) Ein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Gebühren besteht nicht. Ein Widerspruch gegen die Anpassung sowie eine daraus abgeleitete Minderung, Zurückbehaltung oder Rückforderung von Gebühren können nicht berücksichtigt werden.
(1) Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Ermäßigung der Jahresgebühr. Der Vorstand ist berechtigt, Anträge auf Schulgeldermäßigung auch bei nachgewiesener Bedürftigkeit ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(2) Ausnahmsweise kann der Vorstand Ermäßigungen der Jahresgebühr aus sozialen Gründen gewähren. Die Entscheidung über die Gewährung einer Ermäßigung obliegt gemäß Art. 19 Abs. 2 Nr. 11 der Satzung des Schulträgers ausschließlich dem Vorstand des Schulvereins. Die nachfolgend genannten Kriterien stellen für den Vorstand unverbindliche Entscheidungskriterien dar.
(3) Die Ermäßigung kann ausschließlich den Selbstzahlern gewährt werden. Direkte oder indirekte Fremdzahler (bzw. Firmenzahler) sind von der Gewährung von Ermäßigungen ausgeschlossen.
(4) Der Antrag auf Jahresgebührenermäßigung muss bis zum 31. Mai für das darauffolgende Schuljahr eingereicht werden. Jahresgebührenermäßigung wird nicht rückwirkend gewährt.
(5) Der Antrag auf Jahresgebührenermäßigung ist im Schulsekretariat der DISZ erhältlich und muss vollständig ausgefüllt und mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Unvollständige Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn die fehlenden Angaben oder Unterlagen innerhalb einer vom Schulträger gesetzten angemessenen Frist nachgereicht werden. Andernfalls wird der Antrag nicht berücksichtigt. Verspätete Anträge werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt.
(6) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt bis spätestens zum 30. Juni des laufenden Schuljahres und wird den Antragstellern schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Eine Begründung der Entscheidung erfolgt nicht. Jeder Antrag wird vertraulich behandelt.
(7) Bei der Prüfung des finanziellen Bedarfs für eine Jahresgebührenermäßigung anhand des eingereichten Antrags wird das jährliche Nettoeinkommen des Familienhaushalts berücksichtigt.
(8) Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen gemäß diesem Artikel der Gebührenordnung darf insgesamt 5 % der für das betreffende Schuljahr budgetierten Schulgeldeinnahmen der DISZ nicht überschreiten.
(9) Die Gewährung einer Ermäßigung der Jahresgebühr erfolgt jeweils ausschließlich für ein Schuljahr und begründet keinen Anspruch für die Folgejahre. Auch bei unveränderten Verhältnissen besteht kein Anspruch auf eine erneute Gewährung. Für jedes weitere Schuljahr ist ein neuer Antrag erforderlich.
(10) Die Ermäßigung wird zunächst in Form einer Stundung gewährt und am Ende des Schuljahres erlassen, sofern die im Antrag angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert fortbestehen. Ändern sich die Verhältnisse, wird die gestundete Schulgebühr zum Ende des Schuljahres fällig.
(11) Treten im Zeitraum der gewährten Ermäßigung finanzielle Veränderungen beim Antragsteller ein, ist der Vorstand hierüber unverzüglich zu informieren. Der Vorstand ist berechtigt, die Ermäßigung unter Berücksichtigung der veränderten Umstände neu zu bewerten.
(12) Werden Ermäßigungen aufgrund nachweislich fehlerhafter oder unvollständiger Angaben genehmigt, behält sich der Schulträger das Recht vor, die Schulgebühren nachträglich zu berechnen und einzuziehen. Das Recht, weitere rechtliche Schritte einzuleiten, bleibt vorbehalten.
(13) Die Aufnahmegebühr sowie sämtliche zusätzlichen kostenpflichtigen Leistungen, insbesondere Angebote der Nachmittagsbetreuung, Werkstatt und Arbeitsgemeinschaften (AG), sind von jeglichen Ermäßigungen ausgeschlossen.
(1) Zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind sämtliche Einkünfte des Familienhaushalts vollständig anzugeben und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Hierzu zählen insbesondere:
- Einkommen beider Erziehungsberechtigten
- Einkommen im In- und Ausland
- Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit
- Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Kapitalerträge und sonstige Einkünfte aus Vermögen
- Geldwerte Vorteile (z. B. Mietzuschüsse, Dienstwagen, Auslandszulagen)
- sonstige Einnahmen (z. B. Prämien, Lizenzeinnahmen)
- Unterhaltszahlungen, Kindergeld, Waisenrenten, Erbschaften
- Leistungsbescheide und Sozialnachweise (sofern Sozialleistungen bezogen werden)
- Andere Einnahmen
(2) Neben dem Einkommen können auch die Vermögensverhältnisse des Familienhaushalts berücksichtigt werden, soweit dies zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist. Hierbei können insbesondere wesentliche Vermögenswerte, wie Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder vergleichbare Vermögenswerte, einbezogen werden.
(3) Die Nachweise sind durch geeignete Bescheinigungen und/oder Erklärungen zu erbringen (z. B. in- und ausländische Steuerbescheide, Gehaltsabrechnungen, Arbeitgeberbescheinigungen, Mietverträge, Bescheide über Sozialleistungen und Sozialversicherungsdokumente, falls Sozialleistungen bezogen werden usw.).
(4) Der Schulträger ist berechtigt, im Rahmen des Prüfverfahrens Einsicht in entsprechende Unterlagen zu verlangen sowie zusätzliche Nachweise und Erklärungen zur wirtschaftlichen Situation anzufordern. Hierzu können insbesondere Nachweise über Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt werden.
(5) Die Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt durch die Verwaltung der Einrichtung in Abstimmung mit der Schulleitung. Der Vorstand entscheidet auf Grundlage der aufbereiteten und geprüften Unterlagen über die Gewährung der Ermäßigung.
(6) Unvollständige Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn die fehlenden Nachweise innerhalb einer vom Schulträger gesetzten Frist nachgereicht werden; andernfalls wird der Antrag nicht berücksichtigt.
(1) Ein Anspruch auf Gewährung von Rabatten besteht nicht.
(2) Ausnahmsweise kann der Vorstand aufgrund eines gesonderten Beschlusses Rabatte gewähren.
(3) Der Vorstand entscheidet über die Anwendung, den Umfang und die konkrete Ausgestaltung der Rabatte unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Schule sowie der Grundsätze dieser Gebührenordnung. Rabatte werden grundsätzlich allgemein und nicht einzelfallbezogen gewährt.
(4) Der Rabatt kann nur den Selbstzahlern (den Erziehungsberechtigten) gewährt werden. Fremdzahler (bzw. Firmenzahler) sind von der Gewährung von Rabatten ausgeschlossen.
(5) Ein Geschwisterrabatt kann gewährt werden. Dabei kann als Richtwert für das zweite, dritte und vierte gleichzeitig in der Einrichtung eingeschriebene Kind derselben Familie ein Rabatt in Höhe von jeweils 5 % der jeweiligen Jahresgebühr gewährt werden. Für das fünfte und jedes weitere gleichzeitig in der Einrichtung eingeschriebene Kind derselben Familie kann ein Rabatt in Höhe von 50 % der jeweiligen Jahresgebühr gewährt werden.
(6) Die Entscheidung über die Anwendung von Rabatten für das folgende Schuljahr wird spätestens bis zum 31. Juli des laufenden Schuljahres getroffen und in geeigneter Weise veröffentlicht. Die Entscheidung ist für alle Zahlungspflichtigen verbindlich.
(7) Rabatte sind von Ermäßigungen gemäß Artikel 9 dieser Gebührenordnung abzugrenzen. Rabatte dürfen nicht dazu verwendet werden, die Voraussetzungen oder Begrenzungen des Artikels 9 zu umgehen.
(1) Die in dieser Gebührenordnung bestimmte Jahresgebühr ist auf das Konto des Schulträgers aus dem Artikel 4 Absatz 4 dieser Gebührenordnung
- vollständig im Voraus bis spätestens zum 24.08. eines jeden Schuljahres oder
- in Raten gemäß diesem Artikel
zu überweisen.
(2) Die fristgerechte Zahlung der ersten Rate bzw. der Gesamtgebühr ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung. Als fristgerechte Zahlung gilt der Zahlungseingang auf dem Schulkonto. Bei nicht fristgerechter Zahlung behält sich der Schulträger vor, angemessene Maßnahmen, einschließlich der vorübergehenden Einschränkung der Teilnahme am Unterricht.
(3) Die Jahresgebühr kann in folgenden Raten beglichen werden:
(4) Für Abiturienten wird die Jahresgebühr in folgenden Raten fällig:
(5) Bei Aufnahme während des laufenden Schuljahres (Spätaufnahmen) gelten folgende Fristen:
- im ersten Schulhalbjahr ist die erste Rate vor dem ersten Besuch der Einrichtung vollständig zu entrichten
- im zweiten Schulhalbjahr ist die anteilige Jahresgebühr vor dem ersten Besuch vollständig zu zahlen.
(6) Bei Aufnahme der Gastschüler gelten folgende Fristen:
- Für Gastschüler für ein halbes Jahr: die gesamte Gebühr ist im Voraus zu entrichten.
- Für Gastschüler für ein ganzes Schuljahr sind 50 % der Jahresgebühr im Voraus und die restlichen 50 % bis zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres zu entrichten.
(7) Individuelle Ratenzahlungsvereinbarungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand eine abweichende Regelung beschließen.
(8) Bei Austritt während des laufenden Schuljahres ist die gemäß dieser Gebührenordnung festgelegte Jahresgebühr für das begonnene Schulhalbjahr vollständig zu entrichten.
(9) Bei vorübergehendem Verlassen der Schule (z. B. Schüleraustausch oder Gastschulaufenthalt) bleibt die Zahlungspflicht für das jeweilige Schulhalbjahr bestehen.
(10) Ausnahmen zu den Absätzen 8 und 9 dieses Artikels sind ausschließlich in Fällen höherer Gewalt oder bei schwerwiegenden Gründen möglich und bedürfen in jedem Einzelfall eines ausdrücklichen Beschlusses des Vorstands.
(11) Die Zahlungsaufforderungen sowie Rechnungen werden grundsätzlich per E-Mail versandt, optional auch postalisch auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten. Maßgeblich für die Zahlung sind die in dieser Gebührenordnung festgelegten Fälligkeitstermine.
(12) Die Zahlungspflichtigen sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontaktdaten der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.
(1) Ziel des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens ist es, eine einvernehmliche Klärung der offenen Forderungen zu erreichen. Die nachfolgenden Maßnahmen erfolgen abgestuft und unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallsituation.
(2) Die Zahlungspflichtigen sind verpflichtet, die Jahresgebühr und sonstigen Gebühren innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen zu entrichten.
(3) Werden die festgelegten Jahresgebühren und sonstigen Gebühren nicht fristgerecht beglichen, gerät der Zahlungspflichtige ohne weitere Mahnung automatisch in Verzug. Der Schulträger ist berechtigt, Verzugszinsen gemäß den jeweils anwendbaren kroatischen gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.
(4) Unabhängig von Absatz 2 dieses Artikels erfolgt sieben (7) Tage nach Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist eine erste Mahnung. Erfolgt weiterhin keine Zahlung, wird nach weiteren sieben (7) Tagen eine zweite Mahnung versandt. Nach Zugang der Mahnung ist die Zahlung unverzüglich zu leisten.
(5) Eingehende Zahlungen werden stets auf die jeweils ältesten offenen Forderungen angerechnet. Der Zahlungspflichtige ist nicht berechtigt, Zahlungen auf bestimmte Forderungen zu beschränken oder einzelne Forderungen auszuwählen. Eine anderslautende Tilgungsbestimmung des Zahlungspflichtigen wird ausgeschlossen.
(6) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.
(7) Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(8) Bleibt die Zahlung auch nach der zweiten Mahnung aus, ist der Schulträger berechtigt, die Forderung ohne weitere Ankündigung an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen zur Beitreibung zu übergeben. Sämtliche daraus entstehenden Kosten, insbesondere Inkasso- und Rechtsanwaltskosten tragen die vertraglich gebundenen Zahlungspflichtigen.
(9) Teilzahlungen berühren die Fälligkeit der offenen Restforderung nicht.
(10) Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
(11) Der Zahlungspflichtige ist nicht berechtigt, die Gebühren wegen nicht in Anspruch genommener Leistungen einseitig zu mindern.
(12) Der Schulträger ist berechtigt, bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen die Ausgabe von Zeugnissen, Bescheinigungen und sonstigen schulischen Dokumenten zurückzuhalten, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(13) Im Falle eines Zahlungsverzugs ist als letzte Möglichkeit der Schulträger berechtigt, den Schüler bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen ganz oder teilweise von der Teilnahme am Unterricht sowie an sonstigen schulischen und außerschulischen Angeboten auszuschließen.
(14) Werden sämtliche fälligen Zahlungen der Jahresgebühr und/oder Kosten für zusätzliche Angebote bis zum letzten Schultag des jeweiligen Schuljahres nicht vollständig beglichen, behält sich der Schulträger das Recht vor, den Schulvertrag aus wichtigem Grund zum Schuljahresende einseitig zu kündigen.
(1) Eine Abmeldung von der DISZ ist ausschließlich zum Ende eines Schulhalbjahres oder zum Ende des Schuljahres möglich, auf Grundlage des schriftlichen Abmeldeantrages an den Vorstand, und zwar:
- Die Abmeldung zum Halbjahr muss spätestens einen (1) Monat vor dem letzten Schultag des jeweiligen Schulhalbjahres erfolgen
- Die Abmeldung zum Schuljahresende muss spätestens einen (1) Monat vor Beginn der Sommerferien erfolgen.
(2) Bei einem Austritt während eines laufenden Schulhalbjahres ist die gemäß dieser Gebührenordnung festgelegte Jahresgebühr für das begonnene Schulhalbjahr in voller Höhe zu entrichten.
(3) Zeitweilige Abmeldungen oder Unterbrechungen des Schulbesuchs führen zu keiner Reduzierung der Gebühren.
(4) Die Anmeldung zu den freiwilligen Nachmittagsangeboten erfolgt verbindlich für das gesamte Schuljahr. Eine Abmeldung oder anteilige Rückerstattung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(1) Die nachfolgenden Regelungen dienen der Sicherstellung des Schulbetriebs in außergewöhnlichen Situationen und berücksichtigen die Interessen beider Vertragsparteien.
(2) Im Falle unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände (höhere Gewalt), insbesondere bei Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, kriegerischen Ereignissen oder vergleichbaren Situationen, ist der Schulträger berechtigt, den Schul- und Kindergartenbetrieb ganz oder teilweise anzupassen oder einzustellen.
(3) In den Fällen aus dem Absatz 1 dieses Artikels stellt der Schulträger die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in geeigneter Weise sicher, insbesondere durch alternative Unterrichtsformen wie Fernunterricht, Online-Unterricht oder vergleichbare Maßnahmen. Ein Anspruch auf Betreuung vor Ort besteht in diesen Fällen nicht.
(4) Der vollständige oder teilweise Ausfall des regulären Betriebs aus Gründen höherer Gewalt hat keinen Einfluss auf die Höhe der gemäß dieser Gebührenordnung vereinbarten Gebühren, unabhängig von der Dauer der Einschränkung. Eine Minderung, Rückerstattung oder sonstige Reduzierung der Gebühren ist in diesen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Anspruch auf eine inhaltlich oder organisatorisch identische Leistung besteht nicht. Im Übrigen ist die Haftung des Schulträgers ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Gebührenordnung über die Zahlungs- und Rückerstattungsregelungen sind ausschließlich in begründeten Ausnahmefällen möglich, insbesondere in Fällen höherer Gewalt oder bei schwerwiegenden persönlichen oder familiären Gründen, und bedürfen in jedem Einzelfall eines ausdrücklichen Beschlusses des Vorstands. Ein Anspruch auf eine solche Ausnahme besteht nicht.
(6) Eventuelle Rückerstattungen erfolgen ausschließlich auf das Bankkonto, von dem die ursprüngliche Zahlung geleistet wurde.
(1) Diese Gebührenordnung gilt bis zu ihrer Änderung oder Ersetzung durch einen entsprechenden Beschluss des Vorstands.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Gebührenordnung bedürfen der Schriftform und werden den Zahlungspflichtigen durch Veröffentlichung auf der offiziellen Website der DISZ bekannt gegeben.
(3) Änderungen treten zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung oder zu dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
(1) Für die Auslegung dieser Gebührenordnung ist ausschließlich der Vorstand des Schulträgers zuständig.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Kroatien.
(3) Gerichtsstand ist Zagreb, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Erfüllungsort ist Zagreb.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Gebührenordnung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Der Vorstand ist verpflichtet, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
(6) Für sämtliche bestehenden und zukünftigen Vertragsverhältnisse gelten die Regelungen dieser Gebührenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Soweit einzelne Bestimmungen bestehender Verträge von dieser Gebührenordnung abweichen, gehen die Regelungen dieser Gebührenordnung vor, soweit gesetzlich zulässig.
(7) Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Gebührenordnung, der Satzung des Vereins sowie sonstigen Regelungen oder Beschlüssen des Vorstands gilt folgende Rangfolge:
- Satzung
- Gebührenordnung
- Vorstandsbeschlüsse
- Einzelvereinbarungen.
(8) Diese Gebührenordnung wurde in deutscher und kroatischer Sprache erfasst. Bei sprachlichen Unklarheiten oder Auslegungsfragen ist ausschließlich die kroatische Fassung maßgeblich.
(9) Mit dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung verliert die Gebührenordnung von 27.03.2025. ihre Gültigkeit.
(10) Diese Gebührenordnung tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Ausnahmsweise treten die Bestimmungen über die Höhe der Schulgebühren und sonstigen Gebühren in Anhang 1 dieser Verordnung am 1. August 2026 in Kraft.
In Zagreb, den 30. März 2026
| Beschreibung | Selbstzahler | Fremdzahler |
|---|---|---|
| Anmeldegebühr | ||
| Anmeldegebühr | 1.500,00 € | |
| Schulgebühr | ||
| A. Kindergarten und Vorschule | ||
| Kindergarten Montag bis Freitag, 07.30 bis 17.00 Uhr |
5.700,00 € | 7.410,00 € |
| Vorschule Montag bis Freitag, 07.30 bis 17.00 Uhr |
6.500,00 € | 8.450,00 € |
| B. Grundschule (Klassen 1–4) | ||
| Grundschule Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 14.00 Uhr, Freitag 08.00 bis 13.00 Uhr |
8.100,00 € | 10.530,00 € |
| ANMERKUNG: In der Jahresgebühr sind zusätzliche Unterrichtsleistungen wie Hausaufgabenbetreuung und Team-Teaching zur Sprachförderung enthalten. | ||
| C. Sekundarstufe (Klassen 5–12) nach Stundenplan | ||
| Sekundarstufe | 8.300,00 € | 10.790,00 € |
| Gebühren für das Nachmittagsprogramm | ||
| A. Für alle Klassen (1.–12. Klasse) | ||
| Nachmittagsprogramm als Teil des Eurocampus-Angebots, das jedes Jahr zwischen DISZ und der Französischen Internationalen Schule in Zagreb vereinbart wird. | 250,00 € | |
| B. Für Grundschule (1.–4. Klasse) | ||
| Werkstatt (60 Minuten pro Woche im Schuljahr) Die Werkstatt findet von Montag bis Donnerstag von 15.00 bis 16.00 Uhr sowie am Freitag von 13.00 bis 15.00 Uhr statt. |
250,00 € | |
| Aktiv Entspannen (60 Minuten pro Einheit und Schuljahr) Das Angebot „Aktiv Entspannen" findet von Montag bis Donnerstag ab 14.00 Uhr statt. |
250,00 € | |
| C. Für das Gymnasium (5. und 6. Klasse) | ||
| Hausaufgabenbetreuung (45 Minuten, vier Tage pro Woche und Schuljahr) Die Hausaufgabenbetreuung findet von Montag bis Donnerstag je nach Stundenplan in der 8. oder 9. Unterrichtsstunde statt. |
250,00 € | |
| D. Sonderangebot der Französischen Internationalen Schule in Zagreb (EFiZ) | ||
| Werkstatt (60 Minuten pro Woche im Schuljahr – Garderie EFiZ) Die Betreuung von Montag bis Donnerstag von 16.00 bis 17.00 Uhr sowie am Freitag von 15.00 bis 16.00 Uhr erfolgt im Rahmen der „Garderie" der Französischen Schule (EFiZ). |
Gebühren gemäß EFIZ Web-Shop | |
| Gebühren für das verspätete Abholen der Schüler aus dem Kindergarten, Vorschule oder Schule | ||
| Gebühr für wiederholte Verspätungen bei der Abholung von Schülern | 50,00 € | |
| Sonstige Gebühren | ||
| Aufsicht zwischen dem Ende des regulären Unterrichts und dem Beginn der Arbeitsgemeinschaft (AG). | Gebühr für eine Werkstattstunde in der Grundschule, in Höhe der jeweils geltenden | |
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